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   OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 163/02   

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https://dejure.org/2003,23261
OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 163/02 (https://dejure.org/2003,23261)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2003 - 16 U 163/02 (https://dejure.org/2003,23261)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Mai 2003 - 16 U 163/02 (https://dejure.org/2003,23261)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.05.1993 - III ZR 25/92

    Haftung des Anlagevermittlers bei Fehlen zuverlässiger Information

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 163/02
    Art und Umfang solcher Aufklärungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH WM 1993, 1238, 1240).

    Grundsätzlich darf ein Anleger, der sich für eine bestimmte Kapitalanlageform entscheidet, nachdem er - wie es vorliegend unstreitig der Fall war - unaufgefordert von Mitarbeitern des Verkäufers der Anlage angesprochen und auf die Anlageform aufmerksam gemacht worden ist, erwarten, zutreffend und vollständig über die für den Anlageentschluss relevanten Umstände informiert zu werden (vgl. BGH WM 1993, 1238, 1239, wonach den Anlagevermittler die Pflicht zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände trifft, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind).

  • BGH, 16.11.1993 - XI ZR 214/92

    Belehrungspflichten der Vermittler von Terminoptionen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 163/02
    Konkreter Inhalt und Reichweite der Aufklärungspflichten richten sich nach der Art der zu vermittelnden Geschäfte (BGH WM 1994, 149 f.; BGH WM 1994, 453 f.; BGH WM 1994, 492 f.; BGH ZIP 2001, 2274, 2275).
  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92

    Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 163/02
    Wird der Prospekt diesen Anforderungen zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aufklärung über die zur Beurteilung der beworbenen Kapitalanlage erforderlichen Tatsachen nicht gerecht, indem er für die Anlageentscheidung erhebliche Umstände unrichtig oder unvollständig darstellt, so hat der auf seiner Grundlage geworbene Interessent, der die ihm angebotene Anlage in Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände nicht erworben hätte, gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen jedenfalls einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb gemachten Aufwendungen gegen Rückgabe der Anlage (BGH WM 1993, 1787).
  • BGH, 19.02.1975 - VIII ZR 144/73

    Aufklärungspflicht beim Vertrieb kosmetischer Präparate

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 163/02
    Im Rahmen der Anbahnung oder des Bestehens vertraglicher Schuldverhältnisse besteht die Pflicht, den anderen Teil über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren, jedenfalls dann, wenn sich die Aufklärungspflicht mit der Schutzpflicht, den anderen vor Gefahren zu warnen, die sein Leistungs- oder Integritätsinteresse beeinträchtigen könnten, überschneidet (vgl. BGHZ 64, 46, 49).
  • BGH, 04.04.2002 - III ZR 237/01

    Aufklärungspflicht des Vermögensverwalters über das Risiko von marktengen, an der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 163/02
    Je nach Vertragsgegenstand können sich gesteigerte Aufklärungspflichten ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2002 - III ZR 237/01 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten bei Vermittlung von Geldanlagen in am amerikanischen OTC (Over-the-Counter)-Markt gehandelte Penny Stocks (Billigaktien).
  • BGH, 01.02.1994 - XI ZR 125/93

    Belehrungspflichten von Terminoptionsvermittlern; Rechtsstellung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 163/02
    Konkreter Inhalt und Reichweite der Aufklärungspflichten richten sich nach der Art der zu vermittelnden Geschäfte (BGH WM 1994, 149 f.; BGH WM 1994, 453 f.; BGH WM 1994, 492 f.; BGH ZIP 2001, 2274, 2275).
  • BGH, 19.05.1998 - XI ZR 216/97

    Verbindlichkeit von Börsentermingeschäften; Erlangung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 163/02
    Sie können auch ganz entfallen, wenn beispielsweise der Kunde an einer Risikoaufklärung ersichtlich kein Interesse zeigt, so bei der Erteilung gezielter Kaufaufträge (vgl. hierzu BGHZ 139, 36, 38 f. zu gezielten Aufträgen eines Kunden zum Erwerb bestimmter Optionsscheine).
  • BGH, 11.03.1997 - XI ZR 92/96

    Aufklärungspflichten über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 163/02
    Die Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht setzt das wirksame Zustandekommen des Vertrages nicht voraus (BGH NJW 1997, 2171, 2172 f.).
  • BGH, 16.10.2001 - XI ZR 25/01

    Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler von Börsenterminoptionsgeschäften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 163/02
    Konkreter Inhalt und Reichweite der Aufklärungspflichten richten sich nach der Art der zu vermittelnden Geschäfte (BGH WM 1994, 149 f.; BGH WM 1994, 453 f.; BGH WM 1994, 492 f.; BGH ZIP 2001, 2274, 2275).
  • BGH, 08.02.1994 - XI ZR 74/93

    Anspruch auf Schadensersatz für Verluste aus Warenterminoptionsgeschäften an

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2003 - 16 U 163/02
    Konkreter Inhalt und Reichweite der Aufklärungspflichten richten sich nach der Art der zu vermittelnden Geschäfte (BGH WM 1994, 149 f.; BGH WM 1994, 453 f.; BGH WM 1994, 492 f.; BGH ZIP 2001, 2274, 2275).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2005 - 16 U 79/04

    Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen

    Seine Angaben genügten aber auch nicht den Anforderungen, wie sich der Entscheidung des OLG Düsseldorf im Verfahren 16 U 163/02 entnehmen lasse.

    Hierzu hat es die Gründe des Senatsurteils vom 9. Mai 2003 - 16 U 163/02 - im ganz überwiegenden Umfang seiner Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde gelegt und sich ihnen insoweit uneingeschränkt angeschlossen.

    Das Landgericht hat der angefochtenen Entscheidung nahezu vollständig die Gründe des Senatsurteils vom 9. Mai 2003 - 16 U 163/02 - zugrunde gelegt.

    Der Senat hat die Frage der Rechtsnachfolge im Verfahren 16 U 163/02 allerdings nicht als entscheidungserheblich angesehen, weil die Beklagte mit dem Schreiben vom 13. Dezember 2000 ein jedenfalls verbindliches Angebot auf Haftungsübernahme abgegeben hat, welches auch der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits erhalten und nach Maßgabe der Vorschrift des § 151 BGB wirksam angenommen hat.

    Der Senat verbleibt auch in diesem Punkt bei seinen Erwägungen, die er bereits im Verfahren 16 U 163/02 angestellt und zur Grundlage seines Urteils vom 9. Mai 2003 gemacht hat.

  • LG Düsseldorf, 31.03.2009 - 7 O 236/06
    Wird der Prospekt diesen Anforderungen zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aufklärung über die zur Beurteilung der beworbenen Kapitalanlage erforderlichen Tatsachen nicht gerecht, indem er für die Anlageentscheidung erhebliche Umstände unrichtig oder unvollständig darstellt, so hat der auf seiner Grundlage geworbene Interessent, der die ihm angebotene Anlage in Kenntnis der ihm verschwiegenen Umstände nicht erworben hätte, gegen den schuldhaft handelnden Prospektverantwortlichen jedenfalls einen Anspruch auf Erstattung der für den Erwerb gemachten Aufwendungen gegen Rückgabe der Anlage (BGH, WM 1993, 1878; OLG E, 16 U 163/02, zitiert nach juris, Rn. 54).
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